Seit dem 20. März 2024 gelten für Bezieher:innen von Sozialleistungen neue Richtwerte für Unterkunftskosten. Die Werte wurden in der aktuellen Fachanweisung in etwa an die Höhe der durchschnittlichen Steigerung des neuen Mietenspiegels vom Dezember 2023 (5,8 %) angepasst. Das reicht jedoch oft nicht aus.
Mietrechtsexpertin Eve Raatschen setzte sich für MhM am vergangenen Montag im Rechtsausschuss des Bundestages für eine Reform der Mietpreisüberhöhungsvorschriften und damit eine Wiederbelebung des § 5 WiStG ein.