Die Verjährungfrist für Auskunftsansprüche bei der Mietpreisbremse beginnt erst mit dem erstmaligen Auskunftsverlangen der Mietenden. Für alle Mieterinnen und Mieter in Hamburg, die seit dem 10.7.2018 eine Wohnung angemietet haben, hat der Bundesgerichtshof diese erfreuliche Entscheidung getroffen.
Das jüngst durch die Presse gewanderte Bundesgerichtshofsurteil zur Ermittlung der Wohnfläche besagt: Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige gesetzliche Berechnungsregelung. Für Mietverträge, die nach dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, bedeutete dieses, dass der Balkon im Regelfall nur zu einem Viertel zählt, in davor geschlossenen Mietverträgen bis zur Hälfte.
Der BGH hat zwei Eigenbedarfsklagen an die Vorinstanzen zurückgewiesen und die Messlatte an den Härteeinwand für die Mieter*innen erhöht. Härteeinwände des Mieters, die durch Atteste belegt seien, dürften laut BGH nicht bagatellisiert werden.