Schneeräumung: Wer ist zuständig – Mieter oder Vermieter?

von | Aktuelles Mietrecht

Müssen Mieter:innen morgens tatsächlich raus und Schnee schippen? Diese Frage stellt sich jeden Winter – und sorgt regelmäßig für Streit im Haus.
Schnee und Glätte sind nicht nur lästig, sondern auch gefährlich. Damit sich Fußgänger:innen sicher bewegen können, müssen Gehwege entlang der Straße sowie Wege zu den Häusern von Schnee und Eis befreit werden. Wer dabei seine Pflichten verletzt, riskiert im Zweifel auch Haftungsfragen.

Wann und wie muss geräumt werden?
Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland. In Hamburg gilt gemäß § 31 HWG Folgendes:
• Schnee muss unverzüglich geräumt werden, sobald der Schneefall aufgehört hat.
• Bei Glätte besteht eine sofortige Streupflicht.
• Fällt Schnee nachts oder spät abends (nach 20 Uhr), muss nicht mehr sofort geräumt werden.
• Bis 8:30 Uhr morgens müssen die Wege aber frei sein, sonntags erst ab 9:30 Uhr.
• Geräumt werden müssen die Wege in einer Mindestbreite von etwa einem Meter, Treppen sogar in voller Breite.
• Beim Streuen gilt: Sand oder Splitt ja, Streusalz nein – Salz ist in Hamburg sowie in vielen weiteren Kommunen verboten.

Wer ist eigentlich zuständig?
Grundsätzlich liegt die Pflicht zum Schneeräumen beim Vermieter.
Aber: Diese Pflicht kann im Mietvertrag auf die Mieter:innen übertragen werden. Voraussetzung ist eine klare vertragliche Regelung. Fehlt eine solche Klausel, bleibt der Vermieter zuständig. Eine nachträgliche Anordnung, dass die Mieter:innen den Winterdienst übernehmen sollen, ist nicht zulässig.
Auch wenn der Vermieter selbst für den Winterdienst sorgt oder einen Dienstleister beauftragt, zahlen Mieter:innen die Kosten in der Regel über die Betriebskostenabrechnung mit.

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