Mietpreisbremse: Vorsicht bei Zusatzvereinbarungen

von | Mietrecht

Die verschärfte Mietpreisbremse wirkt nun endlich für neu abgeschlossene Mietverträge ab Januar 2019 bzw. April 2020. Um die mieterschützenden Regelungen umgehen zu können, lassen sich Vermieter*innen immer neue Wege einfallen.

Unter Vermieter*innen kursiert offenbar die Vorstellung, möblierte Wohnungen seien von der Mietpreisbremse ausgenommen - oder dass eine Ausnahme ("Neubau") vorliegt, sobald vor Einzug einzelne Sanierungs- oder Instandsetzungmaßnahmen durchgeführt wurden. Die verlangten Mieten sind teils abenteuerlich. Zwar können beide Konstellationen dazu führen, dass die ausschlaggebende ortsübliche Vergleichsmiete schwieriger zu ermitteln ist - die Mietpreisbremse bleibt aber grundsätzlich anwendbar und eine Absenkung überhöher Mieten möglich.

In einem aktuellen Fall aus Hamburg wurden mit den neuen Mieter*innen kurzerhand zwei Verträge abgeschlossen: Neben dem Mietvertrag wurde den Betroffenen noch vor Einzug in die Wohnung eine Zusatzvereinbarung vorgelegt, welche eine Anhebung der Miete um mehrere Hundert Euro im Gegenzug für die Durchführung einiger (eigentlich unerwünschter) Sanierungsarbeiten vorsah. Eine solche "freiwillige" Vereinbarung kommt ausschließlich unter dem Druck zustande, bei Widerstand als Mietinteressent*in ausgeschlossen zu werden bzw. Schlüssel und Zutrittsbefugnis nicht zu erhalten. Ähnliche Fälle gab es bereits in Berlin. In einem Urteil aus 2018 (LG Berlin, Urteil vom 13.8.2018, Az. 66 S 45/18) sollten Mietvertrag und Zusatzvereinbarung sogar gleich in einem Termin unterzeichnet werden, wobei im Exposé ausschließlich die von vornherein angestrebte höhere Miete zu finden war und die Möglichkeit, auf "zusätzliche" Maßnahmen zu verzichten, mit keinem Wort erwähnt wurde. Das Gericht nahm eine unzulässige Vereinbarung zur Umgehung der Mietpreisbremse an.

Achtung daher bei "Nachträgen zum Mietvertrag":
"Bauoptionen" oder sonstigen "Freiwilligen Vereinbarungen über die Anhebung der Miete". Verlangt die Vermieter*in den Abschluss einer solchen Vereinbarung bei Anmietung einer Wohnung, kann dies ein Versuch sein, die Mietpreisbremse zu umgehen. Verlangt die Vermieter*in die Unterzeichnung erst nachträglich, besteht eine Pflicht zur Unterzeichnung in der Regel nicht und es sollte dringend rechtlicher Rat eingeholt werden.

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