Mietgesetz mildert Corona-Folgen

von | Aktuelles Mietrecht

Wer wegen der Corona-Pandemie die Miete nicht zahlen kann, muss keine Kündigung fürchten. Im Schnelldurchlauf ist am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten.

Mieter*innen, die in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 die Miete trotz Fälligkeit nicht leisten, werden vor Kündigung geschützt, sofern dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Diesen Umstand haben Mieter*innen glaubhaft zu machen.

Wer befürchtet, die Miete nicht zahlen zu können, sollte drei Dinge tun:

  • sich bitte fachkundig beraten lassen;
  • Kontakt mit dem/der Vermieter*in aufnehmen und die Zahlungsschwierigkeiten ankündigen und begründen;
  • einen Antrag beim Jobcenter/Grundsicherungsamt auf Übernahme der Unterkunftskosten stellen.

Achtung:
Bis zum 30. Juni 2022 müssen die Mietschulden getilgt werden, so dass es wichtig ist, die Mietschulden nicht vor sich herzuschieben, sondern öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen:

Die Regeln zum Erhalt der Unterkunftskosten durch die Sozialbehörde sind vorerst gelockert. So findet eine nur eingeschränkte Überprüfung der Vermögensverhältnisse statt und auch die Angemessenheit der Miete (sog. Mietobergrenzen) überprüft die Behörde nicht.

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