Kündigung muss alle Mieter adressieren

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Ein Ehepartner bleibt Mitmieter, auch wenn er oder sie bereits ausgezogen ist. Das hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.02.2026 (Az. 9 C 388/25) bekräftigt und die Räumungsklage einer Wohnungsbaugenossenschaft abgewiesen.

Im Streitfall war die Wohnung von einem Ehepaar angemietet worden. Die Ehefrau war vor einiger Zeit mit den Kindern ausgezogen. Darüber wurde die Genossenschaft informiert. Die Genossenschaft hatte dem Ehemann im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses Kündigungen wegen Mietrückständen und angeblich unerlauber Untervermietung ausgesprochen. Adressiert waren die Kündigungsschreiben allerdings nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehemann. Genau daran scheiterten sie. Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Die Kündigungen seien unwirksam, weil sie nicht gegenüber allen Vertragsparteien erklärt wurden. Der Auszug eines Ehepartners allein beende dessen Stellung als Mitmieter nicht. Das wäre nur möglich gewesen, wenn eine von allen Seiten gebilligte Vetragsänderung erfolgt wäre. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Mietvertrag besteht also fort.

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