Indexmieten steigen dramatisch

von | Mietrecht

Die Mieterhöhungswelle reißt nicht ab. Nach den massiven Mietsteigerungen durch den Hamburger Mietenspiegel 2021 werden nun auch noch die Indexmieten drastisch erhöht. Während sich die jährlichen Steigerungen bisher im Bereich von 1-2 % bewegten, hat sich dieser Wert durch die Inflation im März 2022 gegenüber März 2021 auf 7,3 % erhöht. Es drohen massenhaft Mieterhöhungen.

Dabei trifft es die Indexmieter:innen besonders hart. Indexmieten müssen im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht häufig, wenn die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete ohnehin schon übersteigt und eine Mieterhöhung nach dem Mietenspiegel ausgeschlossen wäre. Um überhöhte Mieten noch weiter zu erhöhen, verlangen Vermieter:innen Indexmieten. Wehren kann man sich dagegen kaum. Die Vereinbarung von Indexmieten ist für Wohnraum zulässig und wird nicht reguliert. Die Kappungsgrenze, die allzu gierigen Vermieter:innen bei normalen Mieterhöhungen nach oben hin ein Limit setzt, greift im Fall der Indexmiete nicht. Auch muss nicht beachtet werden, wie das ortsübliche Vergleichsmietenniveau aussieht – einzige Ausnahme: wenn die Mietvereinbarung unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse zustande gekommen ist.

Betroffenen Mieter:innen bleibt nur die gründliche Überprüfung der formellen Voraussetzungen. Wenn es gar nicht geht, kann man sich an die Vermieter:in wenden, die eigene Lage schildern und auf ein Entgegenkommen hoffen. Sinkt der Index in Zukunft, können Mieter:innen eine Absenkung verlangen. Mieter:innen mit neueren Mietverträgen (Unterschrift ab dem 10.7.2018) sollten unbedingt prüfen lassen, ob die Mietpreisbremse greift. Bei einem Verstoß lässt sich auch bei Indexmieten eine Anpassung der monatlichen Miete und unter Umständen sogar eine Erstattung durchsetzen.

Weitere Infos zur Indexmiete finden Sie in unserem Rechtsinfo Staffel- und Indexmiete.

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