Gute Hamburger Bundesratsinitiative – mit Luft nach oben

von | Politik

Egal, auch wenn wir es vermutlich dem Hamburger Vorwahlkampf zu verdanken haben, es geschieht in Hamburg endlich etwas Gutes für Hamburgs Bestandsmieter*innen:

Mieterhöhungen mit dem Mietenspiegel sollen innerhalb von drei Jahren maximal um 10 Prozent steigen dürfen. Im Bund gilt zur Zeit eine Kappung bei 20 Prozent; die Kappungsgrenze in Hamburg liegt - weil die Wohnraumversorgung in Hamburg schlecht ist – bereits darunter, bei 15 Prozent. Angesichts des rasant steigenden Hamburger Mietenspiegel wurde endlich erkannt, dass selbst 15 Prozent viel zu hoch liegt. Die Absenkung auf 10 Prozent bringt deshalb eine deutliche Erleichterung – dennoch bleibt aus Mietersicht zu hoffen, dass damit ein Mietendeckel, wie er gerade in Berlin entsteht, in Hamburg nicht vom Tisch ist.

Die Rügepflicht der Mietpreisbremse abschaffen ist gut für Mieter*innen. So müssen sie nicht gleich nach Anmietung einen Streit um die Miethöhe mit ihrem Vermieter führen. Aber das Instrument Mietpreisbremse ist und bleibt ein zu kompliziertes Mittel mit mehr Ausnahmen als Anwendungsfällen. Effektiver wäre es, das Verbot der Mietpreisüberhöhung zu reformieren. Das wird seit Jahren immer wieder in Hamburg andiskutiert – es gab sogar eine Bundesratsinitiatve im Jahr 2013 (Drucksache 176/13) mit einem guten Reformvorschlag, der in der Schublade verschwand. Würde man § 5 WiStG neu formulieren, dann könnten man Mieten, die beispielsweise 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, senken. Sowohl der Staat als auch die Mieter*innen könnten sich erfolgreich auf ein solches Instrument berufen – das schon in den 90er Jahren half, die explodierenden Mieten in Hamburg einzudämmen.

Uneingeschränktes Lob darf man der Initiative zollen,die sog. Schonfristzahlung zu reformieren. MhM hatte beim Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen auf die Regelungslücke hingewiesen und nun wird gehandelt. Mieter*innen, die in  Zahlungsverzug geraten sind, können bislang nur eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs durch Begleichung des offenen Betrags wirkungslos machen. Diese Möglichkeit gilt allerdings nicht für die ordentliche fristgemäße Kündigung. Vermieter*innen sprechen im Falle eines Zahlungsverzugs oft zugleich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Da die Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung beseitigt verlieren so Mieter*innen dennoch ihre Wohnungen. Wenn die Neuregelung es ermöglicht, auch eine ordentliche Kündigung durch Zahlung des offenen Betrags wirkungslos zu machen, werden laufende Mietverhältnisse erhalten.

Eine Win-Win-Situation für die Mieter*innen und den Staat, der Obdachlosigkeit verhindert.

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