BGH zu Eigenbedarf bei Härtefällen

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Eigenbedarf: Ungewiss, was Härte ist

Der BGH hat zwei Eigenbedarfsklagen an die Vorinstanzen zurückgewiesen und die Messlatte an den Härteeinwand für die Mieter*innen erhöht Härteeinwände des Mieters, die durch Atteste belegt seien, dürften laut BGH nicht bagatellisiert werden. Bestreiten Mieterinnen den Eigenbedarf, so muss das Gericht angebotene Zeugen vernehmen oder den Vermieter anhören um die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs zu ergründen. So weit so gut für die Mieter*innen.

Die vom BGH geforderte sorgfältige Abwägung zwischen Mieter und Vermieterinteressen verbiete allerdings von vornherein schematische Schlüsse aus dem hohen Alter oder den gesundheitlichen Einschränkungen des Mieters zu ziehen. Hier sollen sich die Gerichte regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ein genaues Bild davon machen, welche gesundheitlichen Folgen mit dem Umzug verbunden seien. Der Hinweis auf die Einholung von Gutachten macht es für Mieter*innen nicht nur ungewisser, ob selbst bei schweren Erkrankungen und/oder hohem Alter Aussicht auf einem Verbleib in der Wohnung aus Härtegründen besteht. Die hohen Sachverständigenkosten steigern zudem das Kostenrisiko solcher Räumungsprozesse.

Die Pressemitteilung des BGH 068/2019 schildert die Fälle ausführlicher.

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