BGH aktuell zur Renovierungspflicht

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Mieter*innen, die eine unrenovierte Wohnung anmieten, können im laufenden Mietverhältnis die Renovierung von Vermieterseite verlangen, müssen aber in aller Regel die Hälfte dazu zahlen. Ein fauler Kompromiss für Mieter*innen. Denn Vermieter*innen werden oft teure Aufträge an Malerfirmen vergeben, so dass Mieter*innen es sich zweimal überlegen werden, ihre/n Vermieter*in zur Renovierung aufzufordern.

Fauler Kompromiss für Mieter*innen

Die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8.7.2020 (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) betreffen nur die folgende Konstellation: Bei der Übergabe an die Mieter*innen war die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig. Die in der Regel im Mietvertrag beabsichtige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den/die Mieter*in ist deshalb unwirksam – das hatte der BGH bereits im Jahr 2015 klargestellt. Offen geblieben war die Frage, was passiert, wenn sich im Laufe der Mietzeit der Zustand der Wohnung so verschlechtert, dass eine Renovierung erforderlich wird. Muss dann der Vermieter renovieren – er schuldet ja eigentlich nur den bei Mietbeginn geschuldeten renovierungsbedürftigen Zustand? Da sich der renovierungsbedürftige Zustand zu Mietbeginn nicht wieder herstellen lässt, sieht der BGH jetzt folgenden Kompromiss vor: Vermieter*innen schulden in einer solchen Situation die Renovierung, aber Mieter*innen müssen sich nach Treu und Glauben an den Kosten beteiligen – im Regelfall zur Hälfte. Wie hoch genau die Beteiligung ausfallen wird, ist vom Einzelfall abhängig.

Nicht nur diese Frage wird aber zu Streit unter den Mietvertragsparteien führen. Denn Malerarbeiten sind teuer. Nur Mieter*innen, die finanziell in der Lage sind, die Hälfte der Kosten für ein Malerunternehmen zu zahlen, werden sich an ihre Vermieter*innen wenden. Alle anderen werden selbst zum Pinsel greifen. Völlig offen geblieben ist dabei die Frage, ob sich der Vermieter dann an der Hälfte der Kosten zu beteiligen hat.

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