Adresse im Impressum kein Kündigungsgrund
von Andree Lagemann | Urteile
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg stärkt die Rechte von Mietern, die zu Hause arbeiten oder freiberuflich tätig sind. Der Richter stellte klar, dass moderne Arbeitsformen nicht automatisch eine zweckwidrige „Gewerbenutzung“ darstellen. Der Vermieter hatte hier auf Räumung einer Ein-Zimmer-Wohnung geklagt mit der Begründung, der Mieter betreibe eine Website als Stadtführer und gebe im dortigen Impressum seine Wohnanschrift an. Der Vermieter sah darin eine unzulässige gewerbliche Nutzung, zumal der Mieter online auch Videoberatungen anbieten und ein Team koordinieren würde.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab und begründete dies mit einer zeitgemäßen Auslegung des Mietzwecks: Eine Erwerbstätigkeit sei in der Wohnung grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht nach außen in Erscheinung trete. Der Mieter hatte weder Kundenverkehr noch angestellte Mitarbeiter vor Ort. Die Angabe der Adresse im Impressum sei hingegen eine gesetzliche Pflicht. Sie beweist laut Gericht keine gewerbliche Nutzung der Räume, da Freiberufler ohne externes Büro schlicht eine Postanschrift benötigen. Das Versenden von E-Mails, Rechnungen oder die Durchführung von Videocalls unterscheide sich nicht von Homeoffice eines Angestellten oder der Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers. Beides sei vom normalen Wohngebrauch gedeckt. Da der Mieter bereits bei Vertragsschluss im Mietvertrag angegeben hatte, Stadtführer zu sein, konnte der Vermieter auch nicht von einer „arglistigen Täuschung“ ausgehen.
(Az.: 49 C 213/25 vom 19.12.2025)
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