Reparaturmaßnahmen müssen Mieter*innen in ihrer Wohnung zur Zeit nur dulden, wenn diese dringend notwendig sind. Das gilt zum Beispiel bei einem größeren Wasserschaden oder akutem Rattenbefall. Alle Maßnahmen, die ohne oder unerhebliche Verschlimmerungen des Mangels aufschiebbar sind , können Mieter *innen unter Hinweis auf Corona ablehnen.
Ein Umzug durch eine professionelles Umzugsunternehmen ist auf jeden Fall zulässig. Solange nur eine Kontaktsperre durch die Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg (22.3.2020) verhängt ist, ist auch ein privat organisierter Umzug mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen möglich.
Wer wegen der Corona-Pandemie die Miete nicht zahlen kann, muss keine Kündigung fürchten. Im Schnelldurchlauf ist am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten.
Mieter*innen, die in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 die Miete trotz Fälligkeit nicht leisten, werden vor Kündigung geschützt, sofern dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Diesen Umstand haben Mieter*innen glaubhaft zu machen.