Unsere Satzung

MhM-Satzung

1. Vereinsname und Vereinssitz

Der Verein heißt: Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e.V.
Sein Sitz ist Hamburg.

2. Vereinszweck

Zweck des Vereins sind Beratung und Schutz der Verbraucher/innen, insbesondere die Mieterberatung und der Mieterschutz. Der Verein versteht sich u. a. als Selbstorganisation der Mieter/innen, der allen betroffenen Mieter/innen verpflichtet ist und eng mit den Hamburger Mieter- und Stadtteilinitiativen zusammenarbeitet. Mieter helfen Mietern setzt sich für die Interessen der Mieter/innen und für die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft ein. Er ist parteipolitisch unabhängig.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch kostenlose Rechtsberatung für die Mitglieder sowie Veranstaltungen in Form von Kursen und Seminaren im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung zu Themen des Wohnungswesens und des Mietrechts. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Der Verein darf sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch an anderen Unternehmen beteiligen.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft - Beitritt/Kündigung

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag oder durch Aufnahmeantrag über die Vereinswebseite und Annahme durch die Geschäftsführung. Die Mindestdauer der ordentlichen Mitgliedschaft beträgt zwölf Monate. Die Kündigung ist unter Beachtung der Mindestdauer der Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft sind auch Fördermitgliedschaften und Sondermitgliedschaften möglich, deren nähere Ausgestaltung dem Vorstand obliegt. Förder- und Sondermitgliedschaften können hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Dauer und des Mitgliedsbeitrags abweichend von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgestaltet werden. Alle Mitglieder genießen die vollen Mitgliedschaftsrechte.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie Eintrittsdatum. Der Verein gibt Daten (Name, Anschrift, Geschlecht, Geburts- und Eintrittsdatum in die Rechtsschutz-Versicherung) der prozesskostenversicherten Mitglieder an die Rechtsschutz-Versicherung weiter. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung weiterer Daten und Informationen zu den Mitgliedern durch den Verein bzw. deren Weitergabe an die Rechtsschutz-Versicherung erfolgt ausschließlich sofern und soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins erforderlich ist.

5. Beitrag

Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu zahlen; zusammen mit dem Aufnahmeantrag ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Verein ist befugt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen; der Vorstand beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

7. Vollversammlung

Die Vollversammlung (VV) soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Einladung der Mitglieder über die Vereinszeitung einberufen. Die Zusendung der Vereinszeitung erfolgt auf dem Postwege oder – sofern das Mitglied sich schriftlich oder per E-Mail damit einverstanden erklärt hat – per E-Mail. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn die Vereinszeitung an die letzte bekannte Postadresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Eine zusätzliche Vollversammlung kann in wichtigen Fällen vom Vorstand oder auch von 200 der Mitglieder auf die gleiche Weise einberufen werden.

Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere: die Festlegung der grundsätzlichen politischen Ziele und die Art und Weise ihrer Durchsetzung; Beschlussfassung über die Geschäftsberichte, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

Die Vollversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom/von der Protokollführer/in und eine/m/r Vorstandssprecher/in zu unterzeichnen ist.

8. Vorstand

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der VV gewählt. Er versteht sich als kollegiales Gremium, welches öffentlich tagt. Die Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich, ausgenommen von der Öffentlichkeit sind Personalangelegenheiten. Mit Zustimmung des Vorstandes können Nichtmitglieder an Sitzungen oder an einzelnen Punkten der Tagesordnung teilnehmen.

Er soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die nicht zugleich hauptamtlich Beschäftigte des Vereins sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die VV wählt drei Sprecher des Vorstandes, von denen jeder nach § 26 BGB vertretungsbefugt ist. Der Vorstand wird jährlich von der VV gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins einem/einer angestellten Geschäftsführer/in zu übertragen. Er ist berechtigt, den/die Geschäftsführer/in durch Beschluss als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen und verpflichtet, den besonderen Vertreter zum Vereinsregister anzumelden. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird hierdurch nicht eingeschränkt. Er ist berechtigt zur Abberufung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Er ist berechtigt zur Erteilung von Vollmachten für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Geschäftsführung.

Vorstandsmitglieder können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der VV abgewählt werden. Der Vorstand setzt die politischen Beschlüsse der VV um und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit; er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der VV obliegen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG gewährt.

9. Geschäftsführung

Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die interne Organisation der Vereinstätigkeit. Die genaue Ausgestaltung wird durch schriftlichen Vertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung und Dienstanweisungen des Vorstands festgelegt. Die Haftung der Geschäftsführung gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

10. Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Mieterverein ist möglich, wenn das Mitglied trotz zweier Mahnungen ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Verein behält den Anspruch auf rückständige Beiträge.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder es das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

11. Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.

12. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Kommt bei der ersten Versammlung keine erforderliche Mehrheit zustande, so kann nach einer zweiten Einladung der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Beratung und Schutz der Verbraucher, insbesondere Mieterberatung und Mieterschutz.

Hamburg, 17.11.2020

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